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   BGH, 14.12.1966 - 2 StR 346/66   

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https://dejure.org/1966,391
BGH, 14.12.1966 - 2 StR 346/66 (https://dejure.org/1966,391)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1966 - 2 StR 346/66 (https://dejure.org/1966,391)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1966 - 2 StR 346/66 (https://dejure.org/1966,391)
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Zeitschriftenwerber

§ 123 1 StGB. und 2. Alt. StGB, Hausrecht kann auch durch Minderjährige ausgeübt werden;

§ 123 1. Alt. StGB kann auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden;

§ 77 Abs. 3 StGB, § 1678 BGB, zur Frage der Strafantragsbefugnis der Eltern, wenn der Vater unbekannten Aufenthalts ist

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen den Alternativen des § 123 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Wahrung des Hausrechts durch die 14-jährige Tochter des Hausrechtsinhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 123 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 224
  • NJW 1967, 941
  • MDR 1967, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 28.04.1899 - 1158/99

    Aus welchen Gesichtspunkten ist die Frage zu entscheiden, ob verschiedene

    Auszug aus BGH, 14.12.1966 - 2 StR 346/66
    Die Gleichzeitigkeit der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen rechtfertigt es allein nicht, Tateinheit anzunehmen; erforderlich hierfür ist vielmehr, daß durch eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände ganz oder doch teilweise erfüllt werden (vgl. RGSt 32, 137; BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 384/54

    Behandlung eines zehnjährigen Mädchens an den Genitalien gegen den Willen der

    Auszug aus BGH, 14.12.1966 - 2 StR 346/66
    Auf BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54] wird hingewiesen.
  • OLG Jena, 13.01.2006 - 1 Ss 296/05

    Störung der Religionsausübung

    Doch ist die zweite Alternative ein subsidiärer Tatbestand, dem selbständige Bedeutung nur zukommt, wenn die erste Alternative nicht vorliegt (BGHSt 21, 224, 225).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - L 6 VG 1799/16
    Ausgangspunkt der Betrachtung durch den Senat ist, dass der Kläger den Zeugen W. aus dem Haus weisen wollte und dadurch Hausrecht ausübte, was nach einhelliger Rechtsprechung zumindest volljährige, in der Wohnung lebende Familienangehörigen des eigentlichen Hausrechtsinhabers tun können (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14. Dezember 1966 - 2 StR 346/66 -, juris, Rz. 7).
  • OLG Hamm, 02.07.1998 - 3 Ss 760/98

    Hausfriedensbruch, Inhaber des Hausrechts, Hausrecht, Schuldfähigkeit,

    Erwachsene Familienmitglieder des Hausrechtsinhabers sind aber bereits kraft ihrer Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft zur Wahrung des Hausrechtes befugt (BGHSt 21, 224, 226) und damit gleichzeitig auch strafantragsberechtigte Mitinhaber der Hausrechtes (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 123 Rdnr. 2, 22).
  • BGH, 21.07.1981 - 1 StR 219/81

    Strafantrag durch gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen - Erfordernis der

    Der Vater war auch nicht, wie die Revision meint, an der Zustimmungserklärung tatsächlich verhindert (BGB § 1678; BGH NJW 1967, 941; BGH bei Dallinger MDR 1972, 923).
  • OLG Köln, 29.12.1994 - Ss 502/94
    Die Tatbestandsalternative des Eindringens kann aber auch durch Unterlassen begangen werden, falls der Täter im geschützten Raum verbleibt, nachdem er ihn unwissend unerlaubt betreten hatte oder von vornherein entschlossen war, über den erlaubten Zeitraum hinaus zu bleiben (vgl. BGHSt 21, 224, 225; LK-Schäfer, § 123 Rn. 29; Dreher/Tröndle § 123 Rn. 10).
  • BGH, 15.03.1978 - 2 StR 699/77

    Öffentliche Aufforderung zur Freiheitsberaubung durch gewaltsame Hinderung von

    Denn das Eindringen dauert so lange an, wie der Täter rechtswidrig in den Räumen verweilt (vgl. BGHSt 21, 224).
  • BGH, 26.03.1968 - 1 StR 97/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Hausfriedensbruchs in

    Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 123 StGB in seiner ersten Begehungsform (vgl. hierzu BGHSt 21, 224) ausreichend festgestellt.
  • BGH, 23.05.1972 - 1 StR 119/72

    Stellung eines Strafantrags durch allein einen gesetzlichen Vertreter eines

    Wie das Landgericht aber mit Recht ausführt (UA S. 9/9 a), war die Mutter unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise berechtigt, den Strafantrag allein zu stellen, weil ihr Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich an einer Vertretung seines Kindes verhindert war (BGB § 1678; BGH NJW 1967, 941, 942) [BGH 14.12.1966 - 2 StR 346/66]; er befand sich damals wegen eines Leberschadens im Krankenhaus (Bl. 17 R, 174 R, 231 d.A.).
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